Das Internet ist schon lange nicht mehr aus unserem Alltag wegzudenken. Gleiches gilt für Social-Media-Kanäle, wie Facebook, Instagram und Twitter. Doch die meisten sind sich beim ständigen Posten, Teilen und Liken gar nicht bewusst, dass sie dabei womöglich gegen bestehende Urheberrechte verstoßen. Denn auch innerhalb des Internets gelten die Regeln, nach denen ein geistiges Eigentum zu schützen ist.
Dem Urheberrecht im Internet unterliegen zum Beispiel Bilder, Videos, Musik, Texte oder auch Software. Wenn ein Social-Media-Nutzer somit etwa ein Foto bei Facebook teilt, welches er nicht selbst aufgenommen hat, dann handelt es sich sehr wahrscheinlich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In solch einem Fall ist keine Verbreitung ohne die Erlaubnis des Fotografen gestattet, das heißt, zunächst müssen die Nutzungsrechte erworben werden.
Lizenzvertrag schließen
In vielen Bereichen wird zwischen dem Verbraucher und dem Urheber ein Lizenzvertrag geschlossen, wodurch Ersterer die eingeschränkten Nutzungsrechte gegen eine Gebühr erhält – denn mit den Urheberrechten soll auch eine angemessene Vergütung des Schöpfers gewährleistet werden. Ein Beispiel ist hier etwa ein Anti-Viren-Programm. Häufig sind Lizenzverträge dort sowohl zeitlich als auch in ihrem Umfang begrenzt, sprich, die Standard-Lizenz läuft in der Regel nach einem Jahr aus. Wer einen andauernden oder umfangreicheren Schutz möchte, kann stattdessen eine Premium-Variante mit mehr Nutzungsrechten für einen höheren Preis erwerben.
Vorsicht bei Bilddatenbanken
Grundsätzlich sollten Lizenzverträge genau darauf geprüft werden, ob die gewünschte Leistung in dem Paket auch enthalten ist. Bilddatenbanken zum Beispiel verkaufen die Rechte für Fotos zur freien Verwendung im Internet, schließen aber mitunter die Nutzung in sozialen Netzwerken aus. Wer das Bild trotzdem bei Facebook und Co. hochlädt, macht sich daher einem Urheberrechtsverstoß schuldig. Dieser kann abgemahnt werden und gegebenenfalls mit teuren Schadensersatzforderungen verbunden sein.
Urheberrechte bei Social Media
In jedem sozialen Netzwerk gibt es die Möglichkeit, selbst Beiträge zu veröffentlichen, die Beiträge von anderen mit „Gefällt mir“ zu markieren oder diese auch im eigenen Profil zu teilen. Worauf ist dabei in Bezug auf das Urheberrecht zu achten?
- Selber posten: Grundsätzlich sollten nur solche Inhalte gepostet werden, die eigenes Eigentum sind oder wenn eine Erlaubnis des Urhebers für die Veröffentlichung vorliegt. Auch wenn fremde Personen im Vordergrund eines Fotos zu sehen sind, bedarf es vorab deren Zustimmung.
- Fremde Beiträge liken: Mit einem Like drückt ein Nutzer im Grunde lediglich aus, dass ihm das Foto, Video oder der Song gefällt. Diese positive Bewertung ist aber oftmals für alle seine anderen Kontakte sichtbar. Ebenso erscheint das Liken außerhalb des sozialen Netzwerkes, also über einen Social-Media-Button zum Beispiel auf der Online-Seite eines Magazins, problematisch, da hierbei eine Kopie des gelikten Inhalts im eigenen Profil erscheint. Ein Urteil des Landgerichts Hamburg ergab allerdings, dass es sich um eine „unverbindliche Gefallensäußerung“ handelt, die vonseiten des Unternehmens gewünscht ist und daher keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
- Teilen fremder Beiträge: Beim Sharen oder Teilen eines Beitrags ist erhöhte Vorsicht geboten. Es sollten definitiv nur Inhalte geteilt werden, wenn ein Share-Button auf der Webseite existiert, da der Webseitenbetreiber auf diese Weise sein Einverständnis in die Verbreitung gibt. Werden Inhalte geteilt, an denen der Webseitenbetreiber selbst keine Urheber- oder Nutzungsrechte hält, besteht zudem die Gefahr, sich unwissentlich an dieser Urheberrechtsverletzung mit zu beteiligen.
- Verlinkungen im eigenen Beitrag: Auf Facebook und Twitter gibt es die Funktion, dass beim Einfügen eines Links automatisch ein Vorschaubild gezeigt wird. Trotz noch fehlender eindeutiger Rechtsprechung empfehlen einige Juristen, diese Vorschaubilder stets zu entfernen, da dies ansonsten als eine eigenständige Form der Veröffentlichung eingestuft werden könnte, wofür eine Erlaubnis des Urhebers bestehen muss.
Autorin: Laura Gosemann